Auf den Anlass kommt es an
Gerade für Privatzahler stellt sich die Frage, ob Coaching als Werbungskosten von der Steuer absetzbar ist. dieser Blogbeitrag gibt Antworten und berücksichtigt aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte zu diesem Thema.
Grundsätzlich sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, dass Aufwendungen zu Erwerb, Sicherung und Erhalt von Einnahmen diesen gegengerechnet werden können. Das bedeutet, dass alle Ausgaben, die Sie hier tätigen, Werbungskosten darstellen. Damit sind zum Beispiel Kosten für Fortbildungen oder doppelte Haushaltsführung gemeint.
Die Finanzgerichte argumentieren in ihren Urteilen, dass Fortbildungen oder Kurse (dazu zählt Coaching im weiteren Sinne) dann anerkannt werden, wenn diese auf die spezifische berufliche Situation des Arbeitnehmers zugeschnitten sind (FG Hamburg 20.9.2016, 5 K 28/15).
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit als Werbungskosten
Natürlich geht es im Coaching immer um eine ganzheitliche Betrachtung Ihrer Situation und schließt auch Ihr privates Wohlbefinden mit ein. Kein guter Coach sollte dies außer Acht lassen!
Doch bei folgenden Voraussetzungen sollte die Anerkennung eines Coachings als Werbungskosten gelingen:
- Der Anlass, aufgrund dessen Sie ein Coaching in Anspruch nehmen, ist beruflich bedingt. Dies kann eine anstehende Karriere-Entscheidung sein, ein Konflikt am Arbeitsplatz oder starke berufliche Unzufriedenheit, die Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet.
- Im Verlauf der Zusammenarbeit behalten wir Ihren beruflichen Kontext im Fokus und erarbeiten konkrete berufliche Handlungsstrategien für Ihre Situation.
Für weitere Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Coachings und Workshops als Werbungskosten nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, ebenso wie für konkrete Buchungsanfragen für ein Work and Life Coaching.
Ich freue mich auf Ihre Nachricht!
Herzliche Grüße